Die Betreuungsbehörde schlägt dem Gericht eine Betreuerbestellung vor, wenn diese erforderlich ist, weil die betroffene Person voraussichtlich einen Stellvertretungsbedarf haben wird. Wenn die Behörde schon aus ihren Recherchen zum Sozialbericht ableiten kann, dass dieser Bedarf nicht besteht, hat sie, je nach Lebenslage der Betroffenen und der tatsächlichen örtlichen Verfügbarkeit, andere betreuungsvermeidende Hilfen zu vermitteln.
Der Referent erschließt mit den Teilnehmenden fallbezogen das betreuungsvermeidende Potential der anderen Hilfen und lotet anhand ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge die Grenzen dieser Potentiale aus.
Die folgenden Schwerpunktthemen werden im Seminar behandelt:
- Handlungsfähigkeitsprognose durch die Behörde: Wird die betroffene Person voraussichtlich rechtlichen Vertretungsbedarf haben?
- Situative Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit und Fähigkeit zur Erfüllung von Mitwirkungspflichten in Verwaltungsverfahren
- Menschen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen: Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe, auch nach § 35a, § 41 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, Unterstützung und Beratung nach § 106 SGB IX, Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), Sozialpsychiatrische Dienste, Soziotherapie
- Pflegebedürftige Menschen: Pflegeberatung und Pflegestützpunkte nach dem Pflegeunterstützungsgesetz und Pflegeentlastungsgesetz (PUEG), Versorgungsplanung, Psychiatrische Pflege
- Jobcoaching, Beratung und Unterstützung nach § 16a SGB II, § 11 und § 68 SGB XII
- Antragstellungshilfe durch die Betreuungsbehörde
20.05.2026
09:30 - 16:30 Uhr
Schloßstraße 31, Tagungszentrum Gültstein